Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -

05. Dezember 2019 : Die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzregulierung wird aufgelöst, da ihre Aufgaben erfüllt sind.

Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzregulierung
Gemeinde Untermerzbach
Landkreis Haßberge
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken erlässt folgende

V e r f ü g u n g :

Die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzregulierung wird aufgelöst, da ihre Aufgaben erfüllt sind.

G r ü n d e :

Das Flurbereinigungsverfahren Itzregulierung wurde mit Flurbereinigungsbeschluss vom 08.02.1962 angeordnet. Die Schlussfeststellung des Neuordnungsverfahrens erfolgte zum 18.12.1972.

Zum damaligen Zeitpunkt waren die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzregulierung noch nicht erfüllt, da neben Darlehensverpflichtungen Grundbesitz und Unterhaltungsverpflichtungen vorhanden waren. Die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Itzregulierung blieb deshalb als Körperschaft des öffentlichen Rechtes über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus mit eigener Vertretung und Verwaltung bestehen (§ 151 FlurbG).

Da inzwischen die Aufgaben erfüllt sind, stellte die Teilnehmerversammlung am 16.04.2019 Antrag auf Auflösung der Teilnehmergemeinschaft.

Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft sind keine mehr vorhanden.

Das Eigentum und die Unterhaltsverpflichtung für den verbliebenen Weg FlstNr. 1858, Gemarkung Memmelsdorf i.Ufr. ging am 23.07.2019 auf die Gemeinde Untermerzbach über.

Bei der Teilnehmergemeinschaft Itzregulierung ist kein Vermögen mehr vorhanden

Die Widmung des übertragenen Weges erfolgte durch die Gemeinde Untermerzbach.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind damit endgültig abgeschlossen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken als örtlich und sachlich zuständige Flurbereinigungs-behörde (§§ 3, 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG) hat deshalb nach § 153 Abs. 1 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

Zeller Str. 40, 97082 Würzburg

(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)

einzulegen. Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments unter der Adresse poststelle@ale-ufr.bayern.de eingelegt werden.

Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter http://www.stmelf.bayern.de/rechtsbehelf entnommen werden.

- Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

(S)

Jürgen Eisentraut

Baudirektor

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